(durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. März 2016 geänderte Fassung)
SATZUNG des HEIMAT- und GESCHICHTSVEREINS der GEMEINDE DRIEDORF
§ 1
Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Heimat- und Geschichtsverein der Gemeinde Driedorf“.
Er wurde am 23. Oktober 1986 gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in 35759 Driedorf, Lahn-Dill-Kreis.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Aufgaben des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Heimatgeschichte der Gemeinde Driedorf durch Forschung zu fördern, die Kenntnis über die Heimat zu vermitteln und die Heimatliebe zu wecken und zu pflegen.
Dies geschieht durch:
a. Quellenforschung und Familiengeschichte
b. Vorträge
c. Herausgabe der „Driedorfer Hefte“
d. Exkursionen
e. Errichtung und Pflege eines Heimatmuseums
f. Erhaltung der alten Dorfbilder, soweit dies irgend möglich ist
g. Eigener Einsatz und Förderung sollen dem erwünschten Ziel dienen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; seine Tätigkeit ist gemeinnützig. Alle Arbeit im Verein und seine Mittel werden nur im Sinne der Erfüllung der genannten Aufgaben eingesetzt.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Will ein Mitglied ausscheiden, hat es vor Beginn des neuen Geschäftsjahres seinen Entschluss dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied scheidet mit dem Ende des Geschäftsjahres aus. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen. Die Festsetzung oder auch eine Änderung des Jahresbeitrages wird im Rahmen einer jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer sowie dessen Stellvertreter
4. dem Kassierer sowie dessen Stellvertreter
5. dem ersten Beisitzer
6. dem zweiten Beisitzer
7. dem dritten Beisitzer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Hauptversammlung dies verlangt.
Der Vorstand hat die Interessen des Vereins verantwortlich zu vertreten. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Vertretungsberechtigte für den Verein im Sinne § 26 BGB sind:
1. Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Kassierer/in
hiervon vertreten jeweils zwei gemeinsam.
In Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluss ein weiteres Vorstandsmitglied als Vertreter bestätigt werden.
Vorstandsbeschlüsse werden im Sinne § 28 BGB gefasst.
§ 6
Versammlungen – Hauptversammlung
Versammlungen werden nach Bedarf vom Gesamtvorstand schriftlich durch Bekanntmachung im Driedorfer Gemeindeblatt einberufen.
Jährlich einmal muss eine Hauptversammlung stattfinden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben, Frist für die Einberufung 10 Tage.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
Versammlungen und Hauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Versammlungen und der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen führt der Schriftführer ein Protokoll.
Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit dem Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich begründet werden.
§ 7
Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der Zweck des Vereins grundlegend geändert werden soll.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Driedorf zu, zwecks Verwendung im Sinne der Bestrebungen des Vereins.